Informationen über UKW-Sprechfunk

Die Bedeutung der Funkzeugnisse wird für Sportbootfahrer immer wichtiger. Seit dem 01.02.2005 endet die Hörwache auf Kanal 16!

WICHTIG: Ab sofort muss jeder Skipper im Besitz eines gültigen Funkzeugnisses sein, dass zu der Funkausrüstung des Schiffes passt. Laut Schiffssicherheitsverordnung und nach der IMO ist der Schiffsführer verpflichtet, ein entsprechendes Funkzeugnis nach dem Fahrgebiet bzw. nach der Yachtausrüstung zu besitzen.

Auch wenn der Schiffsführer ein Sprechfunkzeugnis besitzt, muss er sich nach einer Kollision, Grundberührung oder einem Seenotfall zuerst immer um Schiff und Besatzung kümmern. Alleine aus diesem Grund sollte eine zweite Person im Besitz eines Funkzeugnisses sein. (Frage: Was passiert, wenn der Funker über Bord geht?)

HINWEISE

  • Die Funkbetriebszeugnisse LRC und SRC berechtigen nicht zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk! Dazu ist das UKW Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) notwendig. Zum Bedienen eines Funkgerätes muss der Besitzer die entsprechende Berechtigung nachweisen. Nur für UKW Sprechfunk genügt das Short Range Certifikate (SRC), oder die Betriebszeugnisse I und II. Für UKW, Grenzwelle, Kurzwelle und Satellitenfunk ist das Long Range Certificat (LRC) bzw. das ABZ Funkzeugnis erforderlich.
    Gültigkeitsdauer der Funkzeugnisse: Das "Allgemeine Funkbetriebszeugnis" (LRC) und das "Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis" (SRC), sowie die bisher ausgestellten Funkzeugnisse (ABZ, BZ I und BZ II) sind unbeschränkt gültig.
  • Die derzeit angebotenen englischen SRC - Sprechfunkzeugnisse sind auf deutschen Schiffen nicht gültig. Das englische SRC bildet auch keine Grundlage zur Ergänzungsprüfung zum LRC.

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