Aktuell: Segelsport am Brombachsee
Sehr geehrte Segelgäste am Brombachsee,
die bis 05.05.2020 gültige Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und die daraus resultierende Auslegungsbestimmungen des zuständigen Ministeriums besagten wie folgt:
„Untersagt ist der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens sondern der Freizeitgestaltung dienen. Damit ist der Betrieb von Sportboothäfen, Vereinsgeländen, Trockenliegeplätzen, Bootshallen, Wasserski- und Wakeboardanlagen etc. für den herkömmlichen Betrieb gesperrt.
Damit bleibt auch der Zugriff auf die dort befindlichen Wasserfahrzeuge jeder Art verwehrt. Auch Arbeiten von Bootseignern an ihren Wasserfahrzeugen (z.B. Herrichten zur Vorbereitung der Einwasserung, Streichen, Schleifen etc.) stellen keinen triftigen Grund zum Verlassen des eigenen Hausstands dar und sind derzeit nicht zulässig." Nachdem zum heutigen Tag (5. Mai 2020) die Infektionsmaßnahmenschutzverordnung in der vierten Fassung vorliegt, müssen die Auslegungsbestimmungen neu definiert werden, da die Verordnung unter § 9 nur besagt: Der Betrieb von Sporthallen, Sportplätzen, Sportanlagen und Sporteinrichtungen und deren Nutzung sind grundsätzlich untersagt. Der Trainingsbetrieb von Individualsportarten im Breiten- und Freizeitbereich kann unter Einhaltung von bestimmten Voraussetzungen aufgenommen werden. Hier haben wir bei unserem zuständigen Landratsamt über die Regierung von Mittelfranken aktuell eine Anfrage an das zuständige Ministerium gerichtet. Sobald hier eine verbindliche Aussage vorliegt, werden wir unverzüglich an dieser Stelle informieren, ob die Aufnahme des Segelbetriebs ab Montag, den 11.05.2020 wieder gestattet ist oder auch nicht. Wir bedauern, Ihnen zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine konkrete Auskunft geben zu können und auch keine Krantermine vereinbaren werden. Mit freundlichen Grüßen
Dieter Hofer
„Untersagt ist der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens sondern der Freizeitgestaltung dienen. Damit ist der Betrieb von Sportboothäfen, Vereinsgeländen, Trockenliegeplätzen, Bootshallen, Wasserski- und Wakeboardanlagen etc. für den herkömmlichen Betrieb gesperrt.
Damit bleibt auch der Zugriff auf die dort befindlichen Wasserfahrzeuge jeder Art verwehrt. Auch Arbeiten von Bootseignern an ihren Wasserfahrzeugen (z.B. Herrichten zur Vorbereitung der Einwasserung, Streichen, Schleifen etc.) stellen keinen triftigen Grund zum Verlassen des eigenen Hausstands dar und sind derzeit nicht zulässig." Nachdem zum heutigen Tag (5. Mai 2020) die Infektionsmaßnahmenschutzverordnung in der vierten Fassung vorliegt, müssen die Auslegungsbestimmungen neu definiert werden, da die Verordnung unter § 9 nur besagt: Der Betrieb von Sporthallen, Sportplätzen, Sportanlagen und Sporteinrichtungen und deren Nutzung sind grundsätzlich untersagt. Der Trainingsbetrieb von Individualsportarten im Breiten- und Freizeitbereich kann unter Einhaltung von bestimmten Voraussetzungen aufgenommen werden. Hier haben wir bei unserem zuständigen Landratsamt über die Regierung von Mittelfranken aktuell eine Anfrage an das zuständige Ministerium gerichtet. Sobald hier eine verbindliche Aussage vorliegt, werden wir unverzüglich an dieser Stelle informieren, ob die Aufnahme des Segelbetriebs ab Montag, den 11.05.2020 wieder gestattet ist oder auch nicht. Wir bedauern, Ihnen zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine konkrete Auskunft geben zu können und auch keine Krantermine vereinbaren werden. Mit freundlichen Grüßen
Dieter Hofer