Informationen über UKW-Sprechfunk
Die Bedeutung der Funkzeugnisse wird für Sportbootfahrer immer wichtiger. Seit dem 01.02.2005 endet die Hörwache auf Kanal 16!
WICHTIG: Ab sofort muss jeder Skipper im Besitz eines gültigen Funkzeugnisses sein, dass zu der Funkausrüstung des Schiffes passt. Laut Schiffssicherheitsverordnung und nach der IMO ist der Schiffsführer verpflichtet, ein entsprechendes Funkzeugnis nach dem Fahrgebiet bzw. nach der Yachtausrüstung zu besitzen.
Auch wenn der Schiffsführer ein Sprechfunkzeugnis besitzt, muss er sich nach einer Kollision, Grundberührung oder einem Seenotfall zuerst immer um Schiff und Besatzung kümmern. Alleine aus diesem Grund sollte eine zweite Person im Besitz eines Funkzeugnisses sein. (Frage: Was passiert, wenn der Funker über Bord geht?)
HINWEISE
Gültigkeitsdauer der Funkzeugnisse: Das "Allgemeine Funkbetriebszeugnis" (LRC) und das "Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis" (SRC), sowie die bisher ausgestellten Funkzeugnisse (ABZ, BZ I und BZ II) sind unbeschränkt gültig.
SRC
Das beschränkt gültige Funkbetriebszeugnis, meist auch als SRC (Short Range Certificate) bekannt, berechtigt zur Ausübung des Seefunkdienstes im weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) für UKW auf Sportbooten.
UBI
Das UKW Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) berechtigt zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk auf deutschen Binnenwasserstraßen. Das UBI berechtigt nicht zur Teilnahme am Seefunk und GMDSS.